Betriebsrente: Die Neuerungen ab 2022
Ausgabe 4/2021,
S. 3
16.11.2021
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sieht seit 2018 auch einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor. Konkret heißt das, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder Entgeltumwandlung – Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttolohns in bAV-Beiträge umwandelt.
Während diese Regelung für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt, ist der Zuschuss spätestens ab dem 1. Januar 2022 auch für bestehende Verträge verpflichtend. Fälle, in denen die Arztpraxen den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für MFA anwenden, sind hiervon nicht betroffen. Denn dieser sieht bereits einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent auf den umgewandelten Betrag vor. Die betriebliche Altersversorgung ist eine der wichtigsten Lohnzusatzleistungen.
Quelle: Ärzte Zeitung