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MFA und Impfen

Mehr als COVID-19

Noch nie war das Impfen so im Interesse der Öffentlichkeit wie jetzt während der Pandemie. Und oft genug wurde auch die Frage diskutiert: Darf die MFA das wirklich? Wir fassen die rechtliche Situation zusammen und erklären, warum Impfen eine Aufgabe für das ganze Praxisteam ist.
© janvier – stock.adobe.com
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Grundsätzlich gehören subkutane und intramuskuläre Injektionen zu den Leistungen, die der Arzt an qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren kann. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat dazu in einer Stellungnahme 2017 geschrieben: „Es gibt ... keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich dem Arzt vorbehält. Pflegekräfte, Arzthelferinnen und Arzthelfer mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber vor der selbstständig durchgeführten Impfung zu überprüfen. Notwendig ist jeweils eine gesonderte ärztliche Anordnung, Überwachung und Dokumentation. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann. Die Haftung für die Impfung sowie korrekte Aufklärung und Anamneseerhebung trägt immer der Arzt – unabhängig davon, ob er selbst oder die MFA die Impfung vornimmt.“

Die Impfstoff-Logistik

Die komplette Impfstoff-Logistik liegt in vielen Praxen in der Hand der MFA. Beim COVID-19-Impfstoff erfolgt die Bestellung immer bis Dienstag um 12 Uhr in der Apotheke, von der sie den Sprechstundenbedarf beziehen – und zwar für die übernächste Woche. Die Apotheke informiert in der Woche vor der Auslieferung dann darüber, ob die bestellte Menge geliefert werden kann. So können Impftermine ggf. verlegt werden. Für die Bestellung von Impfstoff und Impfzubehör ist das Arzneimittelrezept (Formular Muster 16) zu nutzen.

Da Impfstoffe gegen Licht und Wärme empfindlich sind, muss eine bedarfsgerechte Kühlung sichergestellt sein, damit Wirksamkeit und Verträglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen kühlpflichtigen und kühlkettenpflichtigen Impfstoffen. Zu Letzteren gehören die Lebendimpfstoffe, etwa gegen Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Rotavirus und Grippe. Bei diesen Impfungen muss die Kühlkette bis unmittelbar vor der Verabreichung des Impfstoffes lückenlos gewährleistet sein.

Bei dem am häufigsten verwendeten COVID-19-Impfstoff von BionTech sind die Lagerbedingungen seit dem Sommer vereinfacht worden. Ungeöffnete Ampullen dürfen nach dem Auftauen aus der Ultratiefkühlung für bis zu einen Monat (31 Tage) bei Kühlschranktemperatur (2-8 °C) gelagert werden, vorher waren nur fünf Tage bei Kühlschranktemperatur erlaubt. Unmittelbar vor der Anwendung dürfen die ungeöffneten Durchstechflaschen für bis zu zwei Stunden bei Raumtemperatur (bis 30 °C) gelagert werden.

Zur Lagerung der Impfstoffe in der Praxis wird ein separater Kühlschrank benötigt, der für die Temperaturmessung mit einem Minimum-Maximum-Thermometer ausgestattet ist. Es ist darauf zu achten, dass die Impfstoffe weder im warmen Bereich der Kühlschranktür noch direkt an der eiskalten Hinterwand des Kühlschrankes lagern. Uhrzeit und Resultat der Temperaturmessung sollten an jedem Arbeitstag dokumentiert werden. Umfangreiche Info zum Thema liefert das Lernprogramm Keepcoool (Webtipp).

Die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten die Impftermine wahrnehmen, erhöht sich mit einem-Recall-Verfahren. Wählen Sie dabei den richtigen Kommunikationskanal: Ältere Patienten reagieren eher auf einen klassischen Brief oder einen Anruf, jüngere eher auf eine SMS oder Mail.

Webtipp

www.keepcoool.de