Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Ausgabe 1/2022,
S. 7
04.03.2022
Für Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz, die entweder schon einen Herzschrittmacher haben oder in den letzten zwölf Monaten wegen Lungenödem im Krankenhaus behandelt wurden, wurde schon 2020 beschlossen, dass der behandelnde Arzt eine kontinuierliche telemedizinische Betreuung mit täglicher Datenübertragung an ein Telemedizinzentrum (TMZ) veranlassen kann.
Seit 1. Januar 2022 ist auch die Abrechnung geregelt. Hausärzte, die das Telemonitoring koordinieren, erhalten zwei neue Abrechnungsziffern:
GOP 03325 für die Indikationsstellung. Erforderlich ist dazu ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Aufklärung und Beratung des Patienten hinsichtlich dessen Teilnahme am Telemonitoring. Die GOP kann je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall berechnet werden (65 Punkte).
GOP 03326 als Zusatzpauschale für die Betreuung. Obligatorischer Leistungsinhalt ist die Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum. Die Pauschale bringt 128 Punkte und kann einmal im Behandlungsfall angesetzt werden. Die neuen EBM-Positionen werden zunächst extrabudgetär ausgezahlt.